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Anerkennung der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile B und C soweit vorliegende Bedingungen nicht davon abweichen.

Angebote und Preise

Alle Angebote, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Bei weiterer Steigerung der Material- und Rohstoffpreise, der Herstellungs- und Transportkosten etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Lohnerhöhungen sind ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.
Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

Aufträge

Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt und 50 % Anzahlung geleistet sind. Bei der schriftlichen Bestätigung ist maßgebend für den Vertragsinhalt die Bedingungen des Bestätigungsschreibens, sofern der Kunde diesen nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist auch die Lieferfrist zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Hersteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben. Grundsätzlich kann kein Auftrag annulliert werden. Kommt es trotzdem zum Rücktritt des Auftraggebers, so ist Schadenersatz zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Fertigungsstand richtet. Für entgangenen Gewinn und bereits entstandene „Allg. Geschäftskosten“ beträgt der Schadenersatz jedoch mindestens 15 % der Auftragssumme.

Maßberechnungen

Die in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen, Skizzen, Plänen und sonstigen Abbildungen und Beschreibungen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Zur Berechnung gelangen folgende Maße:

a) bei Rolläden
 lichte Breite der Fensteröffnung  +   5 cm
 lichte Höhe  der Fensteröffnung  + 15 cm

b) bei Außenrolladen das tatsächliche Außenmaß
 Mindestmaßberechnung: Rolladen  1,3 m²
   Außenrolladen 1,5 m²

c) bei Fenster
 lichte Breite der Fensteröffnung + 8 cm auf volle 10 cm
 lichte Höhe  der Fensteröffnung + 4 cm aufgerundet


Lieferzeit
Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch nur als annähernd gegeben zu betrachten. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Beschlagnahme, Brand, Energiemangel jeder Art, Versagen der Verkehrsmittel, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Materiallieferungen sowie sonstige Verzögerungen im Herstellungsverfahren, die ohne unser Verschulden eintreten, schieben die Lieferung entsprechend hinaus und berechtigen uns, auch von der Lieferungsverpflichtung zurückzutreten. Evtl. Schadenersatzansprüche hieraus kann der Käufer nicht geltend machen. Verspätete Lieferungen geben dem Käufer erst dann das Recht zum Rücktritt, wenn er ihn schriftlich, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist angedroht hat, wir die Frist als ausreichend anerkannt und bis zu ihrem Ablauf noch nicht geliefert haben.
Rücktritt und Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu Schadenersatz wegen Verzuges oder Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersetzt wird in jedem Falle nur der Schaden, den wir bei Vertragsabschluß oder Berücksichtigung aller uns bekannten Umstände als mögliche Folge der Lieferverzögerung bzw. der Nichterfüllung hätten voraussehen können.

Montagen

Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Freie Parkmöglichkeit für Fahrzeuge und Anhänger müssen unmittelbar vor Ort vorhanden sein und vom Auftraggeber gewährleistet werden. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung rechtzeitig zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.
Feuerverzinkte Konstruktionen dürfen durch Lichtbogenschweißen bearbeitet werden. Die Schweißstellen werden mit Zinkfarbe gestrichen.
Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschießen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden.
Etwaige Verglasungshilfen erfolgen in jedem Falle unter ausschließlicher Verantwortung der Glaserfirma bzw. des Auftraggebers. Falls nicht im Angebot ausdrücklich enthalten, können solche Hilfen gegen Berechnung geleistet werden.
Wartezeit, während welcher unserer Monteure ohne ihr oder unser Verschulden unbeschäftigt am Einbauort anwesend sein müssen, wird als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau von uns zu einer festen Pauschalsumme übernommen wurde oder im Kaufpreis eingeschlossen ist. Das gleiche gilt für dadurch verursachte Fahrten der Monteure. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.
Wir sind berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. Wir sind ferner berechtigt, ausgeführte Arbeiten für unsere Werbezwecke zu fotografieren und diese Lichtbilder im Rahmen unserer Werbung zu verwenden.

Abnahme

Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Die Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden.
Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktagen nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als angenommen.

Mängelrügen

Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, daß vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muß Gelegenheit zur Nachprüfung vor Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Wir haben das Recht, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten  Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.
Die Gewährleistung endet nach Ablauf von 4 Jahren. Für erhöhten Verschleiß ausgesetzter Teile, insbesondere Aufzuggurte, sowie für Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus, der Elektro- und Textilindustrie, beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechnung des Auftragnehmers.
Weitere Ansprüche  insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen.
Für nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Eloxalqualitäten der Profile, Dichtungen, Beschläge, Schlösser, Schließer, Oberlichtöffner usw. wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird.
Geringe Abweichungen in den Einzeltönen sind zulässig. Auf besonderen Wunsch werden Grenzmuster (Hell-Dunkelgrenze) vorgelegt, die den Farbtoleranzbereich für den jeweiligen Auftrag bestätigen.

Zahlungen

Es ist eine Anzahlung von mindestens 50 % des Vertragspreises zu leisten.
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto Kasse ohne Abzug. Zahlungen an Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte von uns befreien den Kunden von der Zahlungspflicht nur dann, wenn ihm die Einziehungsermächtigung bei der Zahlung nachgewiesen ist.
Werden bei evtl. Ratenzahlungen die Termine nicht eingehalten, ist sofort der genannte Betrag fällig.
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Vorlage prüfungsfähiger Aufstellungen mindestens in Höhe von 95 % der Vertragspreise zu leisten.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlußabrechnung zu erteilen.
Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche, insbesondere solcher aus Mängelrügen, sind ausgeschlossen.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen unter Fortfall jedes Zahlungszieles fällig.
Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einstellen und für weitere noch nicht begonnene bzw. fertiggestellte Aufträge Vorauskasse verlangen. Das Recht auf Vorauskasse bleibt auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung bedarf. Bei Aufträgen die durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht montiert werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, 90 % der Kaufsumme als a-cto-Zahlung anzufordern. Rest dann nach Montage netto sofort.
Mit der Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug, Er ist verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite + 4 % Überziehungsprovision p.a. zu zahlen. Diese Zinsen müssen auch von den Forderungen des Auftragnehmers ab dem Tage gezahlt werden, an dem die Forderung des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Absatz vorzeitig fällig gestellt wird. Alle Kosten eines evtl. Eintreibungsverfahrens gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Montagen für Andere Firmen werden täglich abgerechnet. Wenn Einbauteile fehlen und dadurch die Montage nicht beendet werden kann muß der Auftraggeber die Mehrkosten tragen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten im Sinne des erweiterten Eigentumsvorbehaltes bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann über, wenn auch alle in Zahlungen gegebenen Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts aus diesem Vertrage ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren zu demontieren und sich anzueignen. Der Auftraggeber gestattet ihm hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Ist die Wegnahme nur unter Beschädigung sonstiger Gebäudeteile möglich, so entfällt insofern eine Pflicht zur Instandsetzung oder auf Schadenersatz.
Die Kosten der Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen Erfüllungsort und Gerichtsstand Düren.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

 
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